Hinweise zur Corona-Soforthilfe

Aufgrund der ständigen Änderungen als Newsticker gestaltet.

update 31.03.2020 15:30
 
Der Onlineantrag zur Corona-Soforthilfe ist jetzt online zu erreichen:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Ein Antrag auf Soforthilfe ist jetzt ausschließlich online zu stellen. Anträge per Post oder Email werden nicht mehr bearbeitet.
Unternehmer mit bis zu 10 Mitarbeitern werden jetzt an die Soforthilfe des Bundes weitergeleitet.
 
Die Bundesregierung sieht folgende Bedingung zur Förderfähigkeit vor:
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
 
Weitere Informationen in einer Zusammefassung erhalten Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzfakten-corona-soforthilfen.pdf
 
Die Bedingungen sehen - meines Erachtens - nicht den Einsatz von privaten liquiden Mitteln vor. Es wird lediglich auf die Liquidität des Unternehmens abgestellt. Ein Antrag auf Soforthilfe ist möglich, wenn die Einnahmen des Unternehmens in den nächsten 3 Monaten nicht ausreichen um sämtliche finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Damit werden wesentlich mehr Unternehmen unter diese Regelung fallen als bei der bisherigen bayerischen Corona-Soforthilfe.
 
Bitte Stellen Sie dennoch nicht leichtfertig einen Antrag auf Soforthilfe. Wägen Sie diese Entscheidung gut ab.
Eine spätere Überprüfung anhand der Steuererklärungen 2020, oder weiteren relevanten Unterlagen, ist zu erwarten.

Auch die Bundesregierung stellt eine Anzeige wegen Subventionsbetrug in Aussicht, sollte der Antrag ungerechtfertig gestellt worden sein.

Sofern sich im Nachhinein herausstellen, dass der erwartete Liquiditätsengpass zu hoch geschätzt wurde, ist die Soforthilfe - ggf. anteilig - unaufgefordert zurückzuzahlen. Die Höchstbeträge von 9.000 Euro bis 5 Arbeitnehmer und 15.000 Euro bis 10 Arbeitnehmer sind keine Pauschalbeträge.

Bitte schätzen Sie Ihren Liquiditätsengpass und beantragen den für Sie in Frage kommenden Betrag.
Kosten der privaten Lebensführung dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.
 
Wenn Sie bereits einen Antrag auf bayerische Soforthilfe gestellt haben
Ist Ihr Liquiditätsengpass höher als die 5.000 bzw. 7.500 Euro, die bisher beantragt werden konnten, können Sie einen weiteren Antrag bei der Bundesregierung stellen. Unabhängig davon ob die Auszahlung bereits erfolgt ist, wird die bayerische Soforthilfe auf die Soforthilfe des Bundes angerechnet.
 
Bitte geben Sie im neuen Antrag an, dass bereits ein Antrag in Bayern eingereicht wurde.
update 31.03.2020 13.30
 
In der Pressekonferenz heute Mittag hat sich Herr Söder zu Anpassungen bei der Corona-Soforthilfe geäußert.
Nach seinen Angaben soll künftig das Privatvermögen der Unternehmer außen vor bleiben und statt auf den Liquiditätsengpass auf den existenzbedrohenden Umsatzausfall abgestellt werden. Sobald schriftliche Informationen dazu vorliegen werden wir die Angaben hier aktualisieren.
 
  "Wir haben das Verfahren noch einmal vereinfacht [...] Und was wichtig ist, nicht das Privatvermögen der Unternehmer wird angegriffen [...] nicht die Liquidität, sondern ein existenzbedrohender Umsatzausfall. Dies ist eine weitere Ergänzung um das Programm kompatibler und geschmeidiger für die Wirtschaft zu machen." 
 
Dr. Markus Söder in der PK am 31.03.2020
  
 31.03.2020 
 
Sehr geehrte Mandanten,
 
die Landesregierung hat bekannt gegeben, dass die Ausgangsbeschränkungen bis zunächst 19.04.2020 aufrecht erhalten werden.
Wir können daher weiterhin keine persönlichen Termine wahrnehmen.
 
Der Großteil unserer Mitarbeiter arbeitet seit Anfang letzter Woche von zu Hause aus.
Sie beschränken die Besuche des Büros auf den Austausch von Unterlagen.
Ihre Bearbeiter können Sie aber wie gewohnt telefonisch und per Email erreichen.
 
In der Regel ist unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr besetzt.
Sie können Buchführungs- oder Steuerunterlagen bei Bedarf persönlich abgeben.
Wir würden aber einen Versand per Post oder in elektronischer Form, auch in Ihrem Interesse, weiterhin bevorzugen.
 
Übergangsweise können Sie uns Ihre Belege auch gerne per Email zur Verfügung stellen.
Wenn wir für Sie eine rein elektronische Buchführung einrichten sollen, können Sie sich gerne auf unserer Internetseite informieren: www.stk-spielmann.de/duo/
 
Können Sie aufgrund der aktuellen Situation Ihre Buchführungsunterlagen nicht vorbereiten oder uns zur Verfügung stellen, besteht die Möglichkeit für den Abgabetermin der USt-Voranmeldung am 14.04.2020 eine Fristverlängerung zu beantragen.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an Ihren Bearbeiter.
 
Bei erheblichen Liquiditätsengpässen können auch die Zahlungen aufgrund der USt-Voranmeldung gestundet werden. Bitte geben Sie in diesem Fall Ihre Unterlagen ab, wir kümmern uns um die Stundung der Zahllast.
 
Im Folgenden haben wir einige (aktualisierte) Informationen zusammengestellt.
Diese finden Sie auch unter www.stk-spielmann.de/corona und werden dort bei Bedarf aktualisiert.
 
Bitte sprechen Sie uns bei Fragen und Problemen an, wir sind für Sie da.
 
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Spielmann
  
 
Hinweise zur aktuellen Lage bezüglich des Steuerrechts: 
 
Hinzuverdienst bei Kurzarbeit
Nebenbeschäftigungen des Arbeitnehmers, die bereits vor Einführung der Kurzarbeit ausgeübt wurden, können weiterhin - ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld - ausgeübt werden.
 
jetzt neu geregelt:
Wird während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen, so wird das Nebeneinkommen in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt, solange das verbleibende Einkommen aus Beschäftigung (Haupt- und Nebenbeschäftigung) das ursprüngliche Einkommen aus der Hauptbeschäftigung (vor Kurzarbeit) nicht übersteigt.
 
Steuern im vereinfachten Verfahren stunden und/oder herabsetzten
Geklärt ist inzwischen, dass auch Umsatzsteuer-Zahlungen gestundet werden können.
Auch die Stundung von Gewerbesteuer-Zahlungen ist unbürokratisch möglich.
Die Lohnsteuer Ihrer Arbeitnehmer kann jedoch nicht gestundet werden.
 
Anpassungs- und Stundungsanträge wurden bisher größtenteils positiv entschieden.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie mit (weiteren) Anträgen unterstützen können.
 
Antrag auf Rückzahlung der USt-Sondervorauszahlung
Sie erhalten auf Antrag die Zahlung zur Dauerfristverlängerung (1/11) vom 10.02.2020 vollständig zurück. Die Dauerfristverlängerung gilt jedoch weiterhin bis Ende des Jahres.
Wir haben diese Möglichkeit für annähernd alle unsere Mandanten in Anspruch genommen.
  
bayerisches Soforthilfeprogramm für betroffene Unternehmen
Die Höhe der bayerischen Soforthilfe wird voraussichtlich heute Mittag angepasst und beträgt dann - gestaffelt nach der Anzahl der Arbeitnehmer - 9.000 bis 50.000 Euro.
Weiterhin soll kurzfristig ein Online-Antrag möglich sein, der die Bearbeitung wesentlich beschleunigt. Infos und Antrag erhalten Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
  
Wir bitten zu beachten, dass es sich ausdrücklich um eine Nothilfe für Unternehmen in der Krise handelt. Vorranging ist privat verfügbare Liquidität ins Unternehmen einzulegen.
Es handelt sich - entgegen häufiger Darstellung - nicht um eine bedingungslose Förderung für alle Unternehmer.
 
Die Bayerische Regierung behält sich eine nachträgliche Prüfung der Anträge vor und stellt eine Strafverfolgung (Betrug) mit Rückzahlung der Soforthilfe in Aussicht.
Wir bitten Sie daher vor dem Antrag genau zu prüfen ob der Antrag gestellt werden kann.
 
Beim Ausfüllen der Anträge dürfen wir Sie leider nicht unterstützen.
 
Soforthilfeprogramm des Bundes
Voraussichtlich ab heute Mittag kann die Soforthilfe des Bundes in Anspruch genommen werden. Die Soforthilfe richtet sich ausschließlich an Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern.
Die Höhe der Soforthilfe beträgt 9.000 bis 15.000 Euro.
 
Aktuell verfügbare Informationen finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-13-Milliarden-Schutzschild-fuer-Deutschland.html
 
Unterstützung durch KfW und LfA in Form von Darlehen /Tilgungsaussetzung
Die Gewährung von Darlehen der KfW und LfA ist derzeit leider immer noch an eine Vielzahl von Bedingungen, Unterlagen und das persönliche Rating geknüpft.
Auch der Antrag auf Tilgungsaussetzung ist aktuell noch schwer umzusetzen.
 
An einer Verbesserung der Modalitäten und des Antragsverfahren wird wohl gearbeitet.
Es ist aber davon auszugehen dass frühestens Mitte April endgültige Anträge gestellt werden können. Die Hausbanken können bis dahin mit vorläufigen Mitteln aushelfen.
 
Geschäfte die öffnen und Dienstleistungen die angeboten werden dürfen
Die Bayerische Regierung hat eine Positivliste erstellt, diese finden Sie hier:
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/2020_03_27_faq_corona_wirtschaft.pdf
 
Miete und Dauerschuldverhältnisse (Darlehensverträge)
Mieter müssen weiterhin Miete bezahlen, Darlehensraten sind regulär zu begleichen.
Es ist lediglich das Kündigungsrecht wegen ausgebliebener Zahlungen bis 30.06.2020 ausgesetzt worden. Derzeit kann kein Vertrag wegen Zahlungsrückständen gekündigt werden. In der aktuellen Situation ist es ratsam offen aufeinander zuzugehen und die Situation zu besprechen.
 
Links und Veröffentlichungen zum Thema:
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
 
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
 
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-13-Milliarden-Schutzschild-fuer-Deutschland.html
 
https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/
 
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/das-coronavirus-und-seine-arbeitsrechtlichen-folgen
 
https://www.haufe.de/download/pandemie-handlungshilfen-510634.pdf
 
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bundestag-kurzarbeitergeld-1729626
 
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
 
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update 18.03.20 13:00
 
Das Bayerische Staatsministerium hat klargestellt, dass vor dem Antrag auf Soforthilfe zwingend liquides Privatvermögen des Unternehmers einzusetzen ist.
 
 
 
update 17.03.20 21:30
 
Infos zur Soforthilfe (5.000 bis 30.000 Euro) und der Antrag sind online
 
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
 
Wir bitten zu beachten, dass es sich um eine Nothilfe für Unternehmen in starker Krise aufgrund der Corona-Pandemie handelt. Es ist davon auszugehen, dass die Anträge im Nachhinein nochmals geprüft werden. Zu Unrecht bezogene Soforthilfe kann als Subventionsbetrug geahndet werden.
 
 
 
update 17.03.20 15:00
 
Bei Kurzarbeitergeld aufgrund von Corona müssen keine Überstunden abgebaut, bzw. Minusstunden, angehäuft werden.
Nach telefonischer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit muss auch kein aktueller Urlaubsanspruch verbraucht werden.
Lediglich Urlaubsanspruch und Überstunden aus dem Vorjahr sind vor dem Kurzarbeitergeld zu verbrauchen.
  
  
  
   
Sehr geehrte Mandanten,
 
die aktuelle Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie stellt uns alle vor große Herausforderungen. Gerade jetzt benötigen viele Mandanten Unterstützung bei Anträgen auf Steuerstundung oder Anpassung von Vorauszahlungen.
 
Weiterhin wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht, was sicher viele unserer Mandanten in Anspruch nehmen (müssen).
 
Wir möchten Sie dabei so gut wie möglich unterstützen und müssen handlungsfähig bleiben.
 
Daher haben wir uns dazu entschlossen bis zunächst 31.03.2020 keine persönlichen Termine mehr wahrzunehmen.  Weiterhin bitten wir uns Unterlagen und Belege möglichst in elektronischer Form, oder auf dem Postweg, zur Verfügung zu stellen. 
 
Wir haben Vorkehrungen getroffen, dass alle Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten und telefonieren können.
Sofern nicht ein Krankheitsfall eintritt werden alle Mitarbeiter für Sie erreichbar sein.
Aufgrund der Vielzahl an unplanmäßigen Tätigkeiten können jedoch Verzögerungen bei der Bearbeitung eintreten.
 
Wir hoffen, dass wir bald möglichst wieder zum Regelbetrieb übergehen können und wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute.
 
Im Folgenden haben wir einige Informationen zusammengestellt.
Bei Rückfragen dazu stehen wir gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Spielmann
 
 
Hinweise zur aktuellen Lage bezüglich des Steuerrechts:
 
Steuern im vereinfachten Verfahren stunden und/oder herabsetzten
Mit einem neuen Vordruck der Finanzverwaltung können Steuerzahlungen ggf. gestundet oder herabgesetzt werden.
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Nuernberg-Nord/../Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf
 
Ihr erster Ansprechpartner ist aber natürlich weiterhin unsere Kanzlei, bitte sprechen Sie uns an.
 
Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen)
werden für unmittelbar betroffene Steuerzahler bis 31.12.2020 ausgesetzt
 
Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen
wird voraussichtlich bis 30.09.2020 ausgesetzt
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html?mc_cid=08fc70963e&mc_eid=7f87c1130b
 
Soforthilfeprogramm für besonders schwer geschädigte Unternehmen geplant
Die Soforthilfe soll – gestaffelt nach Betriebsgröße – 5.000 bis 30.000 Euro betragen. Details dazu sind noch nicht bekannt.
Informationen werden in Kürze veröffentlicht: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
 
Unterstützung durch KfW und LfA in Form von Darlehen
Betroffene Unternehmen wird zusätzliche Liquidität zur Verfügung gestellt.
Die Hausbanken erhalten 70 bis 90% Haftungsfreistellung.
Hierdurch ist deren Risiko wesentlich geringer, was die Kreditvergabe vereinfacht.
Erster Ansprechpartner für diese Unterstützung ist immer die Hausbank.
 
Kurzarbeit
- Bei Ausfall von 10% der Belegschaft (statt bisher 30%) kann Kurzarbeit beantragt werden.
- Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
- Auf den Abbau von Überstunden kann ganz oder teilweise verzichtet werden.
- Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde von 12 auf 24 Monate verlängert.
- Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
 
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
 
Links und Veröffentlichungen zum Thema:
 
https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/
 
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/das-coronavirus-und-seine-arbeitsrechtlichen-folgen
 
https://www.haufe.de/download/pandemie-handlungshilfen-510634.pdf
 
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bundestag-kurzarbeitergeld-1729626
 
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html