Hinzuverdienst zum Kindergeld

Kinder für die Kindergeld bezogen wird, können Einkünfte beziehen.

Eltern deren Kind in Schul- oder Berufsausbildung steht erhalten bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld.
 
Bis zum 31.12.2011 durfte das Kind aber lediglich 8.004 Euro pro Jahr hinzuverdienen, um den Kindergeld-Anspruch der Eltern nicht zu gefährden.
Diese Regelung wurde aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten für ein studierendes Kind lange kritisiert und ist im Jahr 2012 aufgehoben worden.
 
Kindergeld wird ab dem Jahr 2012 unabhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes ausbezahlt.
 
Eine Einschränkung gilt aber für Kinder ab 18 Jahren, die bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung, die aufgrund einer zweiten Ausbildung noch Kindergeldberechtigt sind (z.B. Studium nach abgeschlossenen Lehre) dürfen pro Monat
nicht mehr als 20 Stunden nebenberuflich tätig sein.
 
Die Grenze kann zwei Monate im Jahr überschritten werden. Insgesamt dürfen aber nur 240 Stunden pro Jahr nebenbei gearbeitet werden.
Die Grenze von 20 Stunden gilt nicht für Arbeiten im sogenannten Mini-Job-Verhältnis.
 
 
Zusammenfassung:
 
Kinder bis 18 Jahren mit Kindergeldanspruch
keine Begrenzung der Arbeitszeit, Jugendarbeitsschutzgesetz beachten!
 
Kinder über 18 Jahren in Erstausbildung mit Kindergeldanspruch
keine Einkommensbegrenzung, keine zeitliche Begrenzung
  
Kinder über 18 Jahren in Zweitausbildung mit Kindergeldanspruch
keine Einkommensbegrenzung aber max. 20 Stunden pro Monat
 
Kinder in Ausbildung und Mini-Job mit Kindergeldanspruch
keine Einkommensbegrenzung keine zeitliche Begrenzung für Mini-Job-Tätigkeit