USt-Senkung vom 01.07.20-31.12.20

Die kurzfristige Senkung des USt-Satzes stellt Unternehmer vor große Herausforderungen.
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (Link zum BMF-Schreiben)
nachfolgende Ausführungen als .pdf-Datei 
 
 
1. Behandlung bei IST-Versteuerung (USt-Zahlung bei Geldeingang)
Bei der IST-Versteuerung ist die Umsatzsteuer, unabhängig von der Zahlung, mit dem zum Leistungszeitpunkt gültigen Steuersatz zu versteuern. Es gilt also das Datum der Abnahme, Lieferung oder Rechnungsstellung, nicht das Datum der Zahlung. 
 
 
2. Umsatzsteuer bei Lieferungen 
Bei einer Lieferung gilt die Verschaffung der Verfügungsmacht als Leistungszeitpunkt. 
Also die Entgegennahme oder Übernahme des Gegenstandes, sobald der Kunde darüber verfügen kann. Unabhängig von Bestellung, Rechnungsstellung oder Zahlung. 
 
 
3. sonstige Leistungen die über den 01.07. bzw. 31.12.2020 hinausgehen 
Bei sonstigen Leistungen ist nur der Leistungszeitpunkt entscheidend, nicht wann die Leistung erbracht wurde (Leistungszeitraum). Eine Leistung ist erbracht, wenn sie abgeschlossen ist – in der Regel bei Abnahme des Kunden, bzw. bei Rechnungsstellung durch den Unternehmer. 
 
 
4. Abschlagsrechnungen
Abschläge unterliegen dem Umsatzsteuer-Satz der bei Vereinnahmung des Unternehmers gilt. 
Eine Abschlagsrechnung wird bis 30.06.2020 mit 19% USt gestellt, wird aber erst ab dem 01.07.2020 vereinnahmt. Der Abschlag ist mit 16% zu versteuern, die Abschlagsrechnung ist zu korrigieren. 
 
 
5. Schlussrechnung mit Abschlagsrechnungen
Wurden Abschläge mit 19% USt vereinnahmt, der Leistungszeitpunkt liegt aber zwischen 01.07.-31.12.2020, sind Abschläge, die mit 19% USt vereinnahmt worden sind, gesondert in der Schlussrechnung aufzuführen. Die gesamte Leistung ist mit 16% abzurechnen. 
 
Beispiel:
Honorar netto   100.000 Euro
zzgl. 16% USt   16.000 Euro
Gesamtbetrag   116.000 Euro
  
Abschläge bez.   – 100.000 Euro
zzgl. 19% USt     – 19.000 Euro
Gesamtbetrag    – 119.000 Euro
 
Überzahlung (an den Kunden zu erstatten) – 3.000 Euro
   
Da der gesamte Umsatz in der Buchführung mit 16% USt erfasst wird, haben Sie keinen finanziellen Nachteil durch die USt-Senkung.
Sie erhalten die 3.000 Euro vom Finanzamt zurück. 
 
 
6. Umsatzsteuer bei Teilleistungen 
Werden Teilleistungen bei Werklieferungen oder Werkleistungen vereinbart, gilt der zum Zeitpunkt der Abnahme der Teilleistung geltende USt-Satz. 
Teilleistungen müssen wirtschaftlich und organisatorisch trennbar sein und gesondert abgerechnet werden. Werden alle (Teil-)Leistungen in einer Schlussrechnung abgerechnet, so gilt der für die Schlussrechnung maßgebliche USt-Satz für alle Leistungen.
 
 
  7. Dauerschuldverträge 
Unternehmer sind berechtigt und verpflichtet für Dauerleistungen, die den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 betreffen, Rechnungen mit umsatzsteuerlicher Minderbelastung auszustellen. 
 
Beispiel:
zu unserem Vertrag vom 01.01.2020 Nr. 123 gilt, aufgrund der temporären USt-Senkung, für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 folgende Rechnung: 
Miete 1.000,00
zzgl. 16% USt 160,00
Gesamtbetrag 1.160,00
Ab dem 01.01.2021 gilt wieder unsere Rechnung wie in o.g. Vertrag genannt.
Für Verträge die vor dem 01.03.2020 geschlossen worden sind, gilt ein Ausgleichsanspruch!
(Sofern vertraglich nicht anders geregelt.) 
 
 
8. Folgen unrichtigen Steuerausweises
Weißt ein Unternehmer – fälschlicherweise – 19% USt in seinen Rechnungen aus, schuldet er die Steuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises. 
Der Kunde hat für die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug,
er kann jedoch die richtigen 16% USt als Vorsteuer geltend machen.
 
 
 
9. Gutscheine
 
Einzweckgutscheine (USt-pflichtig bei Ausgabe)
Für Einzweckgutscheine ist immer der Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausgabe entscheidend.
Die spätere Einlösung, auch zwischen dem 01.07.-31.12.2020, hat keine Auswirkung mehr auf den Steuersatz. Die Einlösung ist umsatzsteuerlich nicht mehr relevant.
 
Zuzahlungen zum Gutschein sind, zwischen 01.07. und 31.12.2020, jedoch mit 16% bzw. 5% USt zu versteuern.
 
 
Mehrzweckgutscheine (USt-pflichtig bei Einlösung)
 
Alle zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 ausgegebenen Gutscheine müssen Mehrzweckgutscheine sein. Die Umsatzsteuer entsteht demnach erst bei der Einlösung des Gutscheins.
 
Es sei denn, die Gutscheine sind bis 31.12.2020 befristet, was rechtlich allerdings nicht möglich ist.
 
Daher sind Gutscheinverkäufe im zweiten Halbjahr 2020 generell nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer entsteht erst mit Einlösen des Gutscheins.
 
 
10. Gewährung von Jahresboni und Jahresrückvergütungen
Bei der Gewährung von Jahresboni ist die Umsatzsteuer anteilig für Umsätze der ersten und der zweiten Jahreshälfte aufzuteilen. Es handelt sich um eine Entgeltminderung für die betreffenden Lieferungen bzw. sonstige Leistungen. 
 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Entgeltminderung insgesamt mit 19% USt vergütet wird. 
Achtung: höhere Belastung des Unternehmers durch höheren Nachlass! 
 
  
11. Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen 
Für eine genaue Abrechnung wäre eine Zwischenablesung am 30.06. und 31.12.2020 nötig. 
Die Versorgungsunternehmen können aber den Verbrauch in ein angemessenes Verhältnis setzen. 
Werden Abrechnungen (fälschlicherweise) für das gesamte Jahr mit 19% bzw. 7% USt gestellt, können Kunden die unrichtig ausgewiesene USt dennoch als Vorsteuer abziehen. Kunden mit Vorsteuer-Abzug entsteht hierdurch kein Nachteil. Diese Sonderregelung gilt nur für o.g. Lieferungen. 
 
 
12. Besteuerung von Umsätzen der Handelsvertreter 
Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Leistungszeitpunkt der ausgeführten Lieferung. 
Wird der Kunde zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 beliefert bzw. die Leistung erbracht, gilt der geringere USt-Satz auch für die Provision des Handelsvertreters. 
 
   
13. Umtausch von Gegenständen 
Ein Umtausch ist (immer) in eine Rückgabe und einen neuen Kaufvertrag aufzuteilen. 
Die Rückgabe von Käufen vor dem 01.07.2020 erfolgt zu 19% USt, ein neuer Kauf zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 zu 16% USt.
  
  
Alle Anwendungsregelungen gelten ab 01.01.2021 entsprechend für die Anhebung der USt.