Kapitalerträg, also im weitesten Sinne Zinsen, unterliegen der Einkommensteuer.
Ihre Kapitalerträge sind bis zu 1.000,00 Euro steuerfrei (bis 2022: 801,00 Euro), dies ist der so genannte Sparer-Pauschbetrag.
Liegen Ihre Zinseinnahmen über diesem Betrag, oder haben Sie Ihre Freistellungsaufträge bei der Bank nicht optimal verteilt, müssen Sie bereits Abgeltungssteuer bezahlen.
Seit Beginn des Jahres 2009 unterliegen Kapitalerträge in Deutschland der Abgeltungsteuer, die das bisherige Verfahren der Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer ersetzt. Ihr Kreditinstitut behält 25% Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungsteuer) und ggf. 8% bzw. 9% Kirchensteuer ein.
Mit dieser Abgeltungsteuer sind die Kapitalerträge für das Finanzamt ausreichend besteuert. Geplant war eine Steuervereinfachung; wie das meistens der Fall ist wurde die Besteuerung der Kapitalerträge leider erheblich verkompliziert.
Wie der Bezeichnung zu entnehmen ist hat die Abgeltungsteuer abgeltende Wirkung. Sie müssen die Kapitalerträge nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. Es ist jedoch möglich, dass Sie zu viel oder gar unberechtigt Abgeltungsteuer bezahlt haben.
Die Finanzverwaltung geht davon aus dass 25% Steuerbelastung auf die meisten Steuerzahler zutrifft.
Haben Sie aber eine Steuerbelastung von weniger als 25% zahlen Sie womöglich mehr Steuern als nötig. Typischerweise ist dies bei Rentnern oder bei Alleinverdienern im Rahmen der Zusammenveranlagung von Ehegatten der Fall.
Liegt die Steuerbelastung unter 25% können Sie die Zinserträge zum Regelsteuersatz (mit dem Ihre übrigen Einkünfte belastet werden) versteuern und erhalten die Abgeltungsteuer, wie bisher bei der Kapitalertrag- bzw. Zinsabschlagsteuer, auf Ihre Einkommensteuer angerechnet.
Abgeltungsteuer lässt sich leider nicht vermeiden wenn Sie Zinserträge über dem Sparer-Pauschbetrag erzielen. Wichtig ist aber, dass Sie Ihre Freistellungsanträge bei verschiedenen Kreditinstituten optimal verteilen. Die Bank ist verpflichtet Steuern einzubehalten, sobald der anteilige Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Etwaige Freistellungsbeträge bei anderen Banken werden nicht angerechnet.
Sie erhalten bei ungünstiger Verteilung Ihrer Feistellungsbeträge den vollen Sparer-Pauschbetrag nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Grundsätzlich ist Ihre Bank verpflichtet Abgeltungssteuer einzubehalten. Liegt Ihr Einkommen aber unter dem Grundfreibetrag von 11.604,00 Euro im Jahr 2024 (bzw. 23.208,00 Euro bei Ehegatten) können Sie auf Antrag von der Einkommensteuererklärung und damit auch von der Abgeltungsteuer befreit werden.
Sie müssen einen Antrag auf Nichtveranlagung bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. Dieser ist wie eine Einkommensteuererklärung aufgebaut, jedoch nur drei Seiten lang.
In diesem Antrag geben Sie Ihre zu erwartenden Einkünfte und Sonderausgaben an. Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag erhalten Sie von Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung.
Diese Bescheinigung legen Sie Ihrem Kreditinstitut vor. Dieses behält dann keine Abgeltungsteuer mehr ein. Sie erhalten Ihre Kapitalerträge zu 100% ausbezahlt. Die Bescheinigung gilt für drei Kalenderjahre und muss nach Ablauf neu beantragt werden.
Benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuererklärung, oder möchten Sie prüfen ob eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt werden kann? Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema.